Hochleistungs-Kühlschmierstoffkonzentrat HPC PRO
• Wassermischbarer Kühlschmierstoff
• Besonders schaumarm
• Borsäurefrei
• Teilsynthetisch
• Frei von sek. Aminen
• Für Innere Kühlmittelzufuhr (IKZ) und Hochdruckbearbeitung geeignet
• Bei innengekühlten Werkzeugen und hohen Pumpendrucken einsetzbar
• Für alle Metalle E und NE z. B. Stahl, unlegiert oder legiert
• Für alle Guss-Sorten: Stahlguss, Temperguss, Druckguss, Kupfer und dessen Legierungen, wie Messingguss, Rotguss
• Auch für alle Chrom-Nickel-Legierungen
• Zum Zentrieren, Räumen und Aufreiben mit Reibahlen, Bohren und Fräsen
• Für die allgemeine Bearbeitung aller gängigen Schleifoperationen geeignet
Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial
Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu verpflichtet,folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich zurückzunehmen:
- Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen.
Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses nehmen wirunentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in denVerwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen bessereErgebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur Erfüllung dereuropäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt werden.
Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder indessenunmittelbaren Nähe abgeben.
Ist eine umwelt- und gesundheitsverträglich Rücknahme von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltigerFüllgüter sowie für Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7Abs. 5eine Systembeteiligung nicht möglich ist, am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessenunmittelbarerNähe nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 2 VerpackG die Rücknahme auch in einer zentralenAnnahmestelleerfolgen, wenn diese in einer für Sie zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegtundzu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist.
Zentrale Annahmestellen sind etwa öffentliche Wertstoffhöfe und Schadstoffsammelstellen.